Der Grundbuchauszug - Ein kurzer Überblick

Sobald der Verkauf einer Immobilie abgewickelt ist, wird die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch verankert. Das Grundbuch gibt nicht nur Auskunft über den Besitzer einer Immobilie, sondern auch über die Immobilie selbst. Beim Erwerb von Grund und Boden (Grundstück, Wohnungseigentum, Eigenheim) ist es unumgänglich, sich vorab anhand des Grundbuchs zu erkundigen, wer "bücherliche" Eigentümerin/"bücherlicher" Eigentümer des Objekts ist und welche Belastungen eingetragen sind.

Allgemeines zum Grundbuch

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden:

 

 

Darüber hinaus kann durch Anmerkungen (z.B. Anmerkung der Rangordnung, Konkurs, bestehende Sachwalterschaft, Minderjährigkeit, laufendes Versteigerungsverfahren) und Ersichtlichmachungen (Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, öffentlich rechtliche Verpflichtungen etc.) auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.

 

Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und dass jede/jeder grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs in Verbindung mit der Urkundensammlung vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz).

 

Die Basis für das Grundbuch bildet der Kataster, weil er Katastralgemeinde und Grundstück definiert. Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Benützungsart) und – soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – zum verbindlichen Nachweis der Grenzen. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern bestimmte gesetzliche Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden.

 

Somit verwalten Grundbuch und Kataster überschneidende Datenkreise. Seit der Umstellung auf die Grundstücksdatenbank – das ist eine zentrale Datenbank, die in der Bundesrechenzentrum GesmbHeingerichtet ist – werden die Daten beider Bereiche elektronisch miteinander verknüpft.

 

Im Hinblick auf das Grundbuch werden in der Grundstücksdatenbank

 

Grundbuchseintragung

Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkere Recht. Ein Pfandrecht, das an 1. Stelle eingetragen ist, ist für die Gläubigerin/den Gläubiger besser abgesichert, als eines an 2. oder späterer Stelle.

 

Es gibt vier Arten von Eintragungen:

 

 

Grundbuchsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzubringen.

 

In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts, Verbücherung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft oder Namensänderung).

Der Grundbuchauszug

Aufbau des Auszuges

Ein Beispiel-Auszug


Erläuterungen zum Aufbau

Bei der Wiedergabe einer Einlage scheinen die Zeilen, in denen die einzelnen Blätter bezeichnet werden ("Sternchenzeilen") auch dann auf, wenn ein Blatt keine Eintragungen aufweist. Endet die Wiedergabe mit dem B-Blatt, so bedeutet das daher nicht Lastenfreiheit, sondern die Wiedergabe ohne C-Blatt.

 

Auf eine Beschränkung der Wiedergabe wird im Kopf ("besondere Abschrift") in Verbindung mit der Bezeichnung des Grundbuchsblatts (in der "Sternchenzeile") hingewiesen. Beispiele sind:

 

B-LNR 3

B- LNR 3 4

B-LNR folgende

B-Müller

C- LNR 3

C zu B-LNR 3 4

 

In jedem Fall muss der Bereich "Hinweis" mit dem Sicherheitscode vorhanden sein, anhand dessen in der Grundstücksdatenbank nachgeprüft werden kann, ob ein als Grundbuchsauszug bezeichneter Ausdruck tatsächlich aus der Grundstücksdatenbank stammt oder nicht. Ohne diesen Sicherheitscode liegt kein Dokument vor, für das die Justiz die Richtigkeit der Wiedergabe garantiert.

 

Der Sicherheitscode wird in der letzten "Sternchenzeile" mittig angeführt und besteht aus

 

  • Datum,
  • Uhrzeit und
  • Unterscheidungsschlüssel.

Verwendete Abkürzungen



Hier die Links zum Bundeskanzleramt:

Die Informationen dieses Blogartikels wurden der Homepage des Bundeskanzleramtes entnommen.

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